Familien- und Scheidungsrecht

Ihr Scheidungsanwalt, Ihre Scheidungsanwältin in Luzern, Zug und Zürich

Sie sind auf der Suche nach einem Scheidungsanwalt in Luzern, Zug oder Zürich? Kinderalimente, nachehelicher Unterhalt, Eheschutzverfahren, Scheidungsverfahren - unsere versierten Scheidungsanwältinnen und Scheidungsanwälte sind für sie da.

Möchten Sie die rechtlichen Belange Ihrer Beziehung frühzeitig regeln? Falls ja, erstellen wir Ihnen einen klaren und fairen Ehe- oder Konkubinatsvertrag. Damit können Sie die rechtlichen Strukturen Ihres Zusammenlebens individuell gestalten und Sie sind im Falle eines späteren Auseinandergehens vor rechtlichen Überraschungen gefeit.

Ungeachtet der rechtlichen Ausgestaltung ist das Auseinandergehen von Familien infolge Scheidung oder Auflösungen von Konkubinaten heute etwas Alltägliches. Doch die grosse Belastung für sämtliche Beteiligten ist geblieben. Wir beraten und unterstützen Sie in dieser schwierigen Phase und zeigen Ihnen Möglichkeiten auf, um die rechtlichen Belange im Zusammenhang mit der Trennung korrekt, pragmatisch und möglichst schnell hinter sich zu bringen. Zu wem kommen die Kinder? Wer muss wem wie viel bezahlen? Was passiert mit dem Haus, was mit dem Pensionskassenguthaben? Wir entwerfen Ihnen Ihr massgeschneiderte Scheidungskonvenium, damit Sie sorgenfrei in eine neue Lebensphase eintreten können. Im Bedarfsfalle vertreten wir Ihre Anliegen selbstverständlich auch konsequent vor Gericht.

Wir beraten Sie zudem umfassend über das neue Unterhaltsrecht (Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt). Sie haben Fragen zu Anwalt Ehescheidungen, Anwalt Ehetrennungen, Anwalt Eheschutzverfahren, Anwalt und Kinderbelange, Anwalt Sorgerecht, Anwalt Kindesunterhalt, Anwalt Kinderaliment und sind auf der Suche nach einem versieriten Scheidungsanwalt oder eine versierten Scheidungsanwältin in Luzern, Zug oder Zürich, dann melden Sie sich bei der Schenkel & Serrago AG, Tel. 041 419 70 80


 

1. Die Ehescheidung

1.1 Grundsatz

Sind sich die Ehegatten über eine Scheidung einig, kommt es zur Scheidung auf gemeinsames Begehren. Über die Nebenfolgen der Scheidung besteht:

  • umfassende Einigung (ZGB 111)
  • Teileinigung (ZGB 112

1.2 Umfassende Einigung

Die Nebenfolgen werden in einer Scheidungsvereinbarung (sog. Scheidungskonvention) geregelt. Die Scheidungskonvention muss dem Gericht eingereicht werden, welches die Scheidungskonvention auf deren Vollständigkeit und Angemessenheit hin prüft und genehmigt.
Die zu regelnden Nebenfolgen sind:

  • Zuteilung der ehelichen Wohnung Kinderbelange (Sorgerecht, Besuchsrecht, Unterhalt)
  • Nachehelicher Unterhalt
  • Berufliche Vorsorge (Aufteilung der während der Dauer der Ehe angesparten Pensionskassenguthaben)
  • Güterrechtliche Auseinandersetzung

Verfahren bei umfassender Einigung:

Aushandeln einer Scheidungskonvention durch die Ehegatten, ihren Anwälten oder mit Hilfe eines Mediators. Die Scheidungskonvention ist ein Vertrag, in welchem beide Ehegatten den Scheidungswillen festhalten und die Scheidungsfolgen umfassend regeln. Die Scheidungskonvention bedarf zu ihrer Gültigkeit der gerichtlichen Genehmigung. Mit der gerichtlichen Genehmigung wird die Scheidungskonvention Bestandteil des Scheidungsurteils.

Einleitung des Scheidungsverfahrens durch Einreichen folgender Unterlagen beim zuständigen Gericht:

  • gemeinsam unterzeichnetes Scheidungsbegehren gemeinsam unterzeichnete Scheidungskonvention
  • Unterlagen und Belege zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen beider Ehegatten
  • Familienbüchlein bzw. Attest bei Ausländern
  • Einkommensnachweis Lohnausweise bei Angestellten
  • Buchhaltung bei Selbständigerwerbenden
  • Steuererklärungen inkl. Belege
  • Bei Mietverhältnis: Mietvertrag
  • Belege zu den monatlich wiederkehrende Kosten (für Bedarfsberechnung)
  • Pensionskassenauszüge

Gerichtliche Anhörung

  • Prüfung des wohlüberlegten und unbeeinflussten Scheidungswillen/-entschlusses (Einigung im Scheidungspunkt)
  • Prüfung der Scheidungskonvention
  • Eventuell: zweite Anhörung vor Gericht (Bekräftigung des Scheidungswillen)
  • Genehmigung der Scheidungskonvention durch das Scheidungsgericht. Die Genehmigung erfolgt, wenn sich der Richter überzeugt hat, dass die Ehegatten die Vereinbarung mit freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben (ZGB 140). Scheidungsurteil (Aufnahme der Scheidungskonvention ins Urteilsdispositiv) 1.3 Teileinigung

Bei einer Teileinigung schliessen die Ehegatten eine Scheidungskonvention über die Punkte ab, über die sie sich einig sind (Teilvereinbarung). Über die Punkte, über die sie sich nicht einigen können, streiten sie sich vor Gericht. Das Scheidungsgericht fällt über die strittigen Nebenfolgen einen Entscheid.

1.3 Verfahren bei Teileinigung

Das Verfahren wird wie beim Verfahren mit vollständiger Einigung eingeleitet. Einreichung einer allfälligen Teilvereinbarung beim Gericht. Einreichung einer ausdrücklichen Erklärung an das Gericht, dass über die strittigen Scheidungsfolgen das Gericht entscheiden soll. Darauf folgt eine Vorladung zur 1. Anhörung. Nach diser ersten Anhörung erfolgt:

  • Bestätigung des Scheidungswillens
  • Bestätigung über eine allfälligen Teilvereinbarung
  • Erklärung bezüglich der strittigen Punkte

Bestätigen die Ehegatten ihren Scheidungswillen, sind jedoch Scheidungsfolgen (ganz oder teilweise) streitig geblieben, so wird das Verfahren in Bezug auf diese Scheidungsfolgen kontradiktorisch fortgesetzt (Klagebegründung, Klageantwort, Replik, Duplik; Haupt- und Beweisverfahren).

Das Gericht kann dabei die Parteirollen verteilen. In der Regel nochmaliger Einigungsversuch anlässlich einer Instruktions- und Vergleichsverhandlung. Bei Nichteinigung: Entscheid des Scheidungsgerichts über die strittigen Punkte Beendigung durch Gesamturteil (Scheidung und Nebenfolgen) 

2. Scheidung nach Ablauf der Trennungsfrist

Sind sich die Ehegatten über den Scheidungspunkt nicht einig und leben sie seit mindestens zwei Jahren getrennt, muss die scheidungswillige Partei mit der Scheidungsklage ein streitiges Scheidungsverfahren einleiten (ZGB 114). Klagevoraussetzungen sind:

  • keine Einigung im Scheidungspunkt (und die Nebenfolgen der Scheidung)
  • ununterbrochenes gerichtliches oder faktisches Getrenntleben von zwei Jahren
  • Der scheidungswillige Ehegatte reicht beim zuständigen Gericht eine Scheidungsklage ein. Der andere Ehegatte erhält sodann die Möglichkeit auf die Scheidungsklage zu antworten.
  • Das Gericht lädt die Parteien zu einer Einigungsverhandlung vor und klärt ab, ob der Scheidungsgrund gegeben ist. Steht dieser fest, versucht das Gericht, zwischen den Ehegatten eine Einigung über die Scheidungsfolgen und damit eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien herbeizuführen.
  • Im Rahmen der Hauptverhandlung haben die Parteien Ihre Rechtsbegehren zu begründen (Klagebegründung/Klageantwort) und es sind die entsprechenden Beweise vorzulegen. Die Hauptverhandlung endet mit dem Urteil des Gerichts.

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